Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht ist ein zentrales Prinzip im sozialen Leistungsrecht. Es besagt, dass Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf das Recht haben, bei der Auswahl der Leistungen, der Einrichtungen und der Anbieter Wünsche zu äußern und zu wählen.
Behörden und Leistungsträger sollten möglichst die Wünsche der Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf berücksichtigen.
Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 8 SGB IX ausdrücklich geregelt und gilt für alle Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe.
Was das Wunsch- und Wahlrecht konkret bedeutet:
- Wahl des Anbieters – Sie können zwischen verschiedenen Diensten, Einrichtungen und Anbietern wählen
- Wahl der Wohnform – Sie entscheiden, ob Sie zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung leben möchten
- Grenzen des Wahlrechts – Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht unbegrenzt: Die gewünschte Leistung muss geeignet und wirtschaftlich vertretbar sein
Hauptmerkmal des Wunsch- und Wahlrechts ist das unumstößliche Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren des Sozialleistungsträgers.
Als Fachanwältin für Sozialrecht helfe ich Ihnen, Ihr Wunsch- und Wahlrecht geltend zu machen und bei Bedarf, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchzusetzen, außergerichtlich und vor Gericht.