Aktuelles

 


In meinen täglichen Aufgaben sind oft immer wiederkehrende Fälle, wie ich sie unten beschreibe.


Immer wieder geht es der Beantragung der Anerkennung der Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) um das Merkzeichen „G“, welches die erhebliche Gehbehinderung erfasst. In der Regel lehnt das Versorgungsamt die Anerkennung des Merkzeichens „G“ ab und ein Widerspruch wird immer wieder abschlägig beschieden. Erst im Klageverfahren kann ein Erfolg erzielt werden, wenn die Klageschrift die Funktionsbeeinträchtigungen sauber herausarbeitet und vor allem begründet einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt. Erst die anwaltliche Vertretung erhöht den Weg zum Erfolg um ein Vielfaches.


In der täglichen Arbeit kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber sich gezwungen sieht, ein Arbeitsverhältnis zu beenden durch Kündigung. Zu finden ist vielerorts die Information, dass die Kündigung durch einen Einschreibebrief mit Rückschein wirksam zugestellt werden kann. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Mitarbeiter der Post den Brief an eine Person im Nebenhaus übergibt und sich den „Rückschein“ quittieren lässt. Fraglich ist, ob dadurch die Kündigung wirksam zugestellt ist, denn der Hoheitsbereich des Empfängers endet normalerweise an dessen Haustür. Erschwerend hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung nachzuweisen hat. Daher ist es auch bei Ausspruch einer notwendigen Kündigung ratsam, den Rat der Expertin einzuholen.


Immer wieder entstehen Fragen, wenn betagte Eltern pflegebedürftig aus dem Krankenhaus entlassen werden zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Im Rahmen des Entlassmanagement verordnet der entlassende Chefarzt eine pflegerische 24- Stunden Pflege. Das zuständige Sozialamt bewilligt ein pauschaliertes Pflegegeld nach § 64 a SGB XII und häusliche Pflegehilfe nach § 64 b SGB XII. Das Sozialamt weist daraufhin, dass die ambulante Hilfe Vorrang hat vor der stationären Pflege nach § 13 Absatz 1 Satz 5 SGB XII. Die Versorgung des Elternteils ist für 24 Stunden und 7 Tage gesichert. Nach einigen Monaten wird ein weiterer Bescheid erlassen mit einer erneuten Kostenzusage und der Ankündigung, die Kostenzusage für den ambulanten Bereich zu überprüfen. Es werde die Möglichkeit der Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung geprüft. Der Sohn hat für den Elternteil Widerspruch gegen diese Entscheidung des Sozialamtes eingelegt. Trotz der schriftlichen Aussage des behandelnden Hausarztes und des ambulanten Pflegedienstes hat das zuständige Sozialamt die Leistungen um ein Drittel gekürzt. Ungeachtet des eingelegten Widerspruchs zahlt das Sozialamt nicht die bewilligten Leistungen bis zum Abschluss der außergerichtlichen Prüfung. Neben einer fundierten Widerspruchsbegründung bedarf es einer Beratung über die prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung wie einem Antrag bei Gericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nach § 86 b SGG, damit die Rechte des pflegebedürftigen Elternteils gewahrt werden.

Judith Ahrend
Rechtsanwältin
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Fachanwältin für Sozialrecht
Diplom-Gerontologin

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Rechtsanwältin und Gerontologin Judith Ahrend bei XING

Guter Rechtsanwalt in Oldenburg - Rechtsanwältin Judith Ahrend für Sozialrecht und Arbeitsrecht

Oldenburger Rechtsanwältin für Sozial- und Arbeitsrecht. Diplom-Gerontologin für Vollmacht, Patientenverfügung und Testament.