Datenschutz nach § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X


Im deutschen Sozialrecht finden sich im Ersten Buch Sozialgesetzbuch § 35 SGB I und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 ff SGB X umfangreiche Vorschriften zum Datenschutz. Der Bundesgesetzgeber hat bis heute die Regelungen des SGB I und des SGB X an die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) angepasst („Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften“ vom 17. Juli 2017, Bundesgesetzblatt I Seiten 2541 ff.). Seit dem 25. Mai 2018 sind diese Änderungen zeitgleich mit der DS-GVO in Kraft getreten. Die Regelungen der DS-GVO sind vorrangig und werden ähnlich einem Reißverschluss durch die Regelungen des SGB I und des SGB X – immer unter Beachtung der Prinzipien der DS-GVO – ergänzt und ausgefüllt.

Die Systematik der Regelungen des SGB I und des SGB X hinsichtlich des Sozialgeheimnis ist überwiegend redaktionell an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. Der Begriff der Sozialdaten ist nach § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X neu gefasst worden. Es handelt sich um „personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden.“

Der Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 67 a SGB X nach dem das Erheben von Sozialdaten ausschließlich zulässig ist, wenn die ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist, bleibt der zentrale Grundsatz.

Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt der betroffenen Person umfangreiche Informationspflichten (Art. 13 f. DS-GVO), Auskunfts- (Art. 15 DS-GVO), Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 16 f. DS-GVO) und ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO), die in §§ 82 ff. SGB X neu geregelt werden.

 

Hinweise:
Stellen, die sozialdatenschutzrechtliche Vorschriften des SGB I und des SGB X anzuwenden haben, wird dringend angeraten, sich durch einen Experten für Datenschutz (hier Datenschutz unterlegt zur ersten Seite) begleiten zu lassen.